Satzung des Lettischen Vereins in Bayern

Übersetzungen: Latviski · English (nur zur Information; rechtlich verbindlich ist der deutsche Text).

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Der Lettische Verein in Bayern“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereines ist München, Deutschland.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die

  • Förderung Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Förderung von Kunst und Kultur,
  • Förderung der Jugendhilfe,
  • Förderung des Sports,
  • Förderung des Kulturellen und sozialen Zusammenlebens,
  • Förderung der Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aktivitäten:

  • Die Pflege und Vermittlung der lettischen Kultur und Geschichte, Sitten und Bräuche sowie Sprache in Wort und Schrift im Kontext der europäischen, ferner weltlichen Gemeinschaft;
  • die Förderung der Entstehung und Unterstützung lettischer Kulturgruppen wie Tanz-Gruppen, Chöre, Theater-Ensembles oder Kultur-Austauschprogramme;
  • Pflege des lettischen Liedgutes, Chorgesanges und Tanzes – Auftritte bei Treffen und Veranstaltungen;
  • Förderung der Mehrsprachigkeit durch Durchführung außerschulischer Unterrichtseinheiten insb. für Kinder und Jugendliche lettischer Herkunft;
  • Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (z.B. Wandern);
  • Teilnahme an interkulturellen Veranstaltungen (z.B. gemeinsame Konzerte mit deutschen Chören u.Ä.).

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Kassier dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Kassier weiter nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden) auszuüben.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung aus der Mitte gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen selbst vorzunehmen, die aufgrund von Beanstandungen öffentlichen Stellen, Registergericht und Finanzamt, erforderlich sind.

Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand (bei Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG) bzw. die Mitgliederversammlung (bei Aufwandsentschädigung).

Bis zur Bestellung eines neu gewählten Vorstandes bleibt der Vorstand weiter im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, besteht der Rest Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung, Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Ausnahmen sind in § 11 und in § 13 Abs. 1 geregelt).

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. (sechzehnten) Lebensjahres. Gewählt werden können Mitglieder ab Vollendung des 18. (achtzehnten) Lebensjahres.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.

Der Kassenprüfer hat die Kasse alljährlich zu prüfen und über die erfolgte Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 11 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

§ 12 Kommunikation

Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugestellt, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift des jeweiligen Mitgliedes abgesendet wurden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von Dreiviertel der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist auf diesen Punkt der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.